AGB

1 Einleitung
Eine Geschäftsbeziehung ist Vertrauenssache. Die Voraussetzung dafür. Ein offener Umgang miteinander. Relevante Themen werden direkt angesprochen. Damit alles von Beginn an transparent ist, bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die äussere Form der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit selbst soll von einem Geist gegenseitigen Vertrauens getragen werden. apoioSWISS, Inh. Markus Heß, im Folgenden apoioSWISS genannt. 

2 Allgemeines
Massgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind die nachstehenden AGB. Diese gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese AGB gelten für jetzt und alle künftig einzugehenden Vertragsverhältnisse auch dann, wenn sie im Widerspruch zu einem Auftrag des Kunden und/oder zu deren AGB stehen sollten, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich die Bedingungen der anderen Partei von apoioSWISS anerkannt worden sind. Der Kunde anerkennt diese AGB ausdrücklich durch die Erteilung eines Auftrags an apoioSWISS.

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem Kunden schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine aufhebende Vereinbarung, welche der Schriftform erfordert. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen AGB hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, welche der unwirksamen Klausel entspricht oder ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.

3 Vertragsgegenstand / -abschluss  
apoioSWISS erbringt Dienstleistungen und liefert digitale Erzeugnisse gemäss Angebot (Offerte) und/oder Leistungsbeschrieb. Geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten. Angebot und Leistungsbeschrieb bilden einen integrierenden Bestandteil des Individualvertrages. 

apoioSWISS kann seine Leistungen gegenüber Kunden selbst oder durch Dritte erbringen. 

Der Vertrag kommt grundsätzlich durch die Zustellung der durch den Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt die Annahmeerklärung des Kunden mündlich oder elektronisch, folgt eine Auftragsbestätigung durch apoioSWISS an den Kunden. Ohne Widerspruch innerhalb von fünf Arbeitstagen ist die Auftragsbestätigung für beide Parteien verbindlich. Sollte in Ausnahme keine Bestätigung durch apoioSWISS folgen, kommt der Vertrag zustande, sobald apoioSWISS mit der Leistungserbringung beginnt und der Kunde nicht widerspricht.

4 Honorar / Zahlungsbestimmungen 
Das Honorar von apoioSWISS richtet sich nach Zeitaufwand und Stundensatz gemäss individueller Absprache und/oder anhand einer ersten Richtofferte. Aufwände in Richtofferten sind basierend auf einer ersten Einschätzung zu verstehen. Mehraufwände können durch veränderte Vorgaben oder andere, nicht vorhersehbare Umstände während eines laufenden Projektes entstehen und werden frühzeitig mit dem Kunden abgestimmt. Ergänzende Leistungen und Zusatzprojekte werden schriftlich oder mündlich an apoioSWISS erteilt und nach Aufwand zu den Stundensätzen der vorangegangenen Offerte abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen Abrechnungen nach Erreichen von jeweils 50 Arbeitsstunden oder monatlich. 

Annulliert oder reduziert der Kunden einen erteilten Auftrag verrechnet apoioSWISS den bis dato geleisteten Arbeits- und Besprechungsaufwand sowie eventuell angefallene Spesen und Vorleistungen Dritter. 

Rechnungen sind, ohne anderslautende Vereinbarung, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu bezahlen.

Einem Zahlungsverzug folgt eine mündliche oder schriftliche Mahnung durch apoioSWISS. Wird die offene Forderung nicht innert Frist beglichen, übergibt apoioSWISS das Inkasso und das Rechtsvorgehen an Dritte. Sämtliche finanzielle und administrative Aufwände von apoioSWISS und dem Inkassounternehmen (Mahngebühren und Verzugszinsen) werden dem Schuldner zusätzlich belastet. Im Weiteren berechtigt apoioSWISS ein Zahlungsverzug dazu, sämtliche Dienstleistungen einzustellen und/oder den Vertrag fristlos und ohne jegliche Schadenersatzpflicht zu kündigen. Die Einstellung der Dienstleistungen entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.

apoioSWISS behält sich vor, Kunden auf ihre Zahlungsfähigkeit zu überprüfen. Für Kunden mit einer negativen Bonität oder regelmässigen Zahlungsverzügen können Vorauszahlungsvereinbarungen getroffen werden. Verzögerte  Vorauszahlungen können vereinbarte Lieferzeiten bzw. den Zeitpunkt für Leistungserbringungen negativ beeinflussen. Das Risiko für allfällige, aufgrund von verspäteten Zahlungen entstandenen, Verzögerungen liegt beim Kunden.

5 Termine 
Termine sind grundsätzlich erstreckbar. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies in der Auftragsbestätigung und/oder dem Individualvertrag ausdrücklich vereinbart und so gekennzeichnet ist. Verspätungen werden von beiden Parteien unter Angaben neuer Termine angezeigt, sobald sie absehbar sind. Terminverzögerungen infolge von Änderungswünschen oder verspäteten Mitwirken (...) durch den Kunden können die Dauer der Durchführung des Auftrages ohne jegliche Schadenersatzpflicht für apoioSWISS verlängern. Wenn apoioSWISS kein direktes oder vorsätzliches Verschulden auch bei verbindlich vereinbarten Terminen an der Verspätung trifft, ist eine angemessene Verlängerungsfrist einzuräumen. Beträgt die Verspätung der Leistungserbringung mehr als 4 Wochen gegenüber dem vereinbarten Termin, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Erbrachte Leistungen von apoioSWISS, die auch nach der Vertragskündigung mit guten Willen verwendet werden können, sind gemäss Vertrag zu vergüten.  

6 Treuepflicht / Geschäftsgeheimnis 
Die Parteien sind zur Geheimhaltung von vertraulichen, nicht allgemein bekannten Informationen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet. Die Pflicht gilt nicht, wenn eine Auskunft nach Treu und Glauben zur Vertragserfüllung unabdingbar ist und der anderen Partei zugemutet werden kann. 

7 Gewährleistung
Es wird apoioSWISS versichert, dass für sämtliche vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte und Werke Dritter zur Weiterverarbeitung / -bearbeitung alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorliegen. Etwaige Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gehen zu Lasten des Kunden. apoioSWISS wird in jeder Hinsicht schadlos gehalten. 

apoioSWISS gewährleistet eine bestimmungsgemässe und den vertraglichen Absprachen gerechte Verwendung seiner erbrachten Leistungen. Dies schliesst die Funktionen von Software-Applikationen und Analyse-Tools unter der Voraussetzung mit ein, dass die Applikationen korrekt und bestimmungsgemäss innerhalb einer geeigneten Soft- und Hardwareumgebung angewendet und bedient werden, keine unautorisierten Veränderungen an den Systemkomponenten vorgenommen wurden, ein Softwarewartungsvertrag abgeschlossen ist und Mängel sofort mit qualifizierter Fehlerbeschreibung angezeigt werden. 

8 Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von apoioSWISS geschaffenen Arbeiten (Konzepte, Entwürfe, Layouts, Methoden, Verfahrensweisen, Software-Applikationen, usw.) sind Eigentum von apoioSWISS. Über diese Rechte verfügt apoioSWISS gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetztes über das Urheberrecht und verwandten Schutzrechte vom 09. Oktober 1992. Das Urheberrecht umfasst ebenfalls den Sourcecode, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation von Programmdateien und Daten, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der von apoioSWISS entwickelten Software-Applikationen. Alle Rechte sind vorbehalten und geschützt durch internationale Verträge und Gesetze zum Urheberschutz. 

Es ist ausdrücklich verboten, Software-Applikationen, deren Inhalt und Marktdaten, wie auch das schriftliche Material, ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren, zu vervielfältigen oder an Dritte herauszugeben. Dies gilt auch für alle sonstigen Arbeiten von apoioSWISS. Die Ausnahme bildet das Anfertigen einer Reservekopie, die ausschliesslich Sicherungszwecken dienen darf resp. die Vervielfältigung innerhalb der eigenen Organisation für die bestimmungsgemässe Benutzung von Software-Applikationen und Analyse-Tools an Arbeitsplätzen. 

9 Nutzungsrechte
Ohne anderslautende Bestimmung in der Individualvereinbarung erhält der Kunde mit der vollständigen Honorarbegleichung das zeitlich und geografisch unbeschränkte Nutzungsrecht an den im Rahmen eines Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen innerhalb seiner Organisation resp. ergibt sich der Umfang der erlaubten Nutzung aus dem Zweck der vereinbarten Leistung. Ein Erwerb von weiteren Rechten an den Arbeiten oder den entwickelten Software-Applikationen ist ausgeschlossen. apoioSWISS behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an seinen Arbeiten und den entwickelten Software-Applikationen vor.

Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks von apoioSWISS verpflichtet den Kunden zur Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 10‘000.–. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

10 Technik / Software 
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an den von apoioSWISS entwickelten Software-Applikationen vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn apoioSWISS die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat oder ein Mitarbeiter des Kunden von apoioSWISS speziell dafür geschult und/oder berechtigt wurde. apoioSWISS nimmt Änderungen nur gegen eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen eines Softwarewartungs- und/oder -pflegevertrags, vor. Wenn Änderungen durch Mitarbeiter des Kunden vorgenommen wurden, ist apoioSWISS unaufgefordert darüber zu unterrichten und eine Version unentgeltlich zur freien Verfügung auszuhändigen. Diese dient u.a. zur Sicherstellung der Änderungen für künftige Updates.

10.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren (Rückübersetzung in andere Codeformen), zu disassemblieren (Dekodierung des Binärcodes in lesbare Assemblersprache) oder andere Verfahren des Reverse-Engineering anzuwenden oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen. 

10.3 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige Programmidentifikationen dürfen nicht entfernt, verändert oder missbraucht werden. 

10.4 Nach dem anerkannten Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von Fehlern sind und in allen Anwendungen und Kombinationen insbesondere mit verschiedenen Hardware- und Softwarekomponenten jederzeit fehlerfrei arbeiten. Die vereinbarte Beschaffenheit der von apoioSWISS zur Verfügung gestellten Software-Applikationen ist daher nicht darauf ausgerichtet, dass keinerlei Programmfehler auftreten dürfen bzw. die Software für jeden denkbaren Anwendungsfall eingesetzt werden kann, sondern nur darauf, dass die Software keine Programmfehler aufweist, welche die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Auch kann nicht garantiert werden, dass die Korrektur eines Programmfehlers andere Programmfehler ausschliesst. 

11 Abnahme
Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse, welche ihm durch apoioSWISS innerhalb der Projektlaufzeit zugestellt werden, zu prüfen und allfällige Mängel zeitnahe mitzuteilen sowie erbetene Erklärungen rechtzeitig abzugeben.

Sobald apoioSWISS die erbrachten Leistungen als abnahmebereit erachtet, wird der Kunde darüber informiert. Die Abnahme hat anschliessend innerhalb eines Monats zu erfolgen. Bei fehlender Mitwirkung oder Durchführung der Abnahme seitens des Kunden, setzt apoioSWISS eine Nachfrist von 14 Tagen. Nach ungenutztem Fristablauf gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen. 

Bei Abnahme festgestellte Mängel sind mit qualifizierter Fehlerbeschreibung schriftlich festzuhalten. Der Kunde hat nur Anspruch auf Nachbesserung der Mängel, für die eine angemessen Frist einzuräumen ist. Sind keine oder unerhebliche Mängel festgestellt, gelten die Leistungen als abgenommen. 

Als Abnahme wird in jedem Fall der Zeitpunkt definiert, ab dem erbrachte Leistungen oder Software-Applikationen produktiv vom Kunden eingesetzt werden. 

12 Haftung
Für Schäden haftet apoioSWISS nur dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von apoioSWISS zurückzuführen ist. Die Haftung von apoioSWISS beschränkt sich auf unmittelbare Schäden und auf bis zu 20% der vertraglichen Vergütung. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche einschliesslich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden haftet apoioSWISS im Rahmen des gesetzlich Zulässigen grundsätzlich nicht.

apoioSWISS haftet nicht bei Datenverlust. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass Software-Applikationen für die Zwecke des Kunden geeignet sind und mit beim Kunden vorhandener Software und Hardware zusammenarbeiten. 

Die Haftung von apoioSWISS im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Kunden wird ausgeschlossen. 

apoioSWISS haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Massnahmen, insbesondere durch Programm- und Datensicherung, hätte verhindern können.

13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Diese AGB unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von apoioSWISS nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von apoioSWISS. apoioSWISS kann den Vertragspartner auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.

Version 1.0 / 24.07.2017

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